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   OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 23/16   

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https://dejure.org/2016,68563
OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 23/16 (https://dejure.org/2016,68563)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.08.2016 - 25 W 23/16 (https://dejure.org/2016,68563)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. August 2016 - 25 W 23/16 (https://dejure.org/2016,68563)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Streitgenossenprozess

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2
    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Streitgenossenprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 23/16
    Auf die ihm entstehenden Kosten wird daher dessen Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB gegen den anderen Streitgenossen angerechnet ( BGH NJW-RR 2003, 1217 juris-Rn 8/13; BGH NJW-RR 2003, 1507 juris-Rn 9; BGH WuM 2006, 529 juris-Rn 4; OLG Rostock Beschluss vom 30.10.2008, Az. 5 W 164/08 juris-Rn 5 ).

    Dazu brauche er lediglich glaubhaft zu machen, dass er im Innenverhältnis wegen der Zahlungsunfähigkeit seines Streitgenossen keinen Ausgleich zu erlangen vermag ( BGH NJW-RR 2003, 1217 juris-Rn 14 ; BGH FamRZ 2006, 1028 juris-Rn 7; OLG Koblenz JurBüro 2012, 429 juris-Rn 8 ).

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2012 - 24 W 4/12

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 23/16
    Dementsprechend sind die Beklagten zu 1) und 5) im Verhältnis zu den Klägern so zu behandeln, als wenn sie nur einen gemeinsamen Anwalt beauftragt hätten (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2012, 494 ).
  • OLG Koblenz, 31.10.2011 - 14 W 608/11

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Streitgenossenprozess bei

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 23/16
    Dazu brauche er lediglich glaubhaft zu machen, dass er im Innenverhältnis wegen der Zahlungsunfähigkeit seines Streitgenossen keinen Ausgleich zu erlangen vermag ( BGH NJW-RR 2003, 1217 juris-Rn 14 ; BGH FamRZ 2006, 1028 juris-Rn 7; OLG Koblenz JurBüro 2012, 429 juris-Rn 8 ).
  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11

    Kostenfestsetzung: Vertretung einer wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 23/16
    Weder aus dem Vortrag der Beklagten zu 1) und 5) noch aus den sonstigen Umständen des Verfahrens ergeben sich plausible und schutzwürdige Belange dieser Streitgenossen, die die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten als notwendig hätten erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 2013, 2826 Rn 10; BGH NJW 2012, 319 ).
  • OLG Rostock, 30.10.2008 - 5 W 164/08

    Kostenfestsetzung: Kostenausgleichung bei mehreren Streitgenossen und

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 23/16
    Auf die ihm entstehenden Kosten wird daher dessen Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB gegen den anderen Streitgenossen angerechnet ( BGH NJW-RR 2003, 1217 juris-Rn 8/13; BGH NJW-RR 2003, 1507 juris-Rn 9; BGH WuM 2006, 529 juris-Rn 4; OLG Rostock Beschluss vom 30.10.2008, Az. 5 W 164/08 juris-Rn 5 ).
  • BGH, 13.10.2011 - V ZB 290/10

    Kostenfestsetzung: Anspruch eines obsiegenden Streitgenossen auf Erstattung der

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 23/16
    Weder aus dem Vortrag der Beklagten zu 1) und 5) noch aus den sonstigen Umständen des Verfahrens ergeben sich plausible und schutzwürdige Belange dieser Streitgenossen, die die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten als notwendig hätten erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 2013, 2826 Rn 10; BGH NJW 2012, 319 ).
  • BGH, 17.07.2003 - I ZB 13/03

    Erstattung von Anwaltsgebühren bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen von

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 23/16
    Auf die ihm entstehenden Kosten wird daher dessen Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB gegen den anderen Streitgenossen angerechnet ( BGH NJW-RR 2003, 1217 juris-Rn 8/13; BGH NJW-RR 2003, 1507 juris-Rn 9; BGH WuM 2006, 529 juris-Rn 4; OLG Rostock Beschluss vom 30.10.2008, Az. 5 W 164/08 juris-Rn 5 ).
  • BGH, 11.05.2006 - V ZB 73/05

    Umfang der Kostenerstattungspflicht bei Teilunterliegen von Streitgenossen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 23/16
    Dazu brauche er lediglich glaubhaft zu machen, dass er im Innenverhältnis wegen der Zahlungsunfähigkeit seines Streitgenossen keinen Ausgleich zu erlangen vermag ( BGH NJW-RR 2003, 1217 juris-Rn 14 ; BGH FamRZ 2006, 1028 juris-Rn 7; OLG Koblenz JurBüro 2012, 429 juris-Rn 8 ).
  • BGH, 05.07.2006 - VIII ZB 53/05

    Kostenerstattung bei Teilunterliegen von Streitgenossen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 23/16
    Auf die ihm entstehenden Kosten wird daher dessen Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB gegen den anderen Streitgenossen angerechnet ( BGH NJW-RR 2003, 1217 juris-Rn 8/13; BGH NJW-RR 2003, 1507 juris-Rn 9; BGH WuM 2006, 529 juris-Rn 4; OLG Rostock Beschluss vom 30.10.2008, Az. 5 W 164/08 juris-Rn 5 ).
  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

    Auszug aus OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 23/16
    Das Verhalten ist vielmehr als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil ein sachlicher Grund für die Beauftragung jeweils eigener Rechtsanwälte durch die Beklagten zu 1) und 5) nicht bestanden hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 536 juris-Rn 9; Zöller-Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 91 Rn 13 "Streitgenossen"; Musielak-Flockenhaus, 13. Aufl. 2016, § 91 Rn 69 jew. m.w.N.).
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